Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?
Wie es im Artikel über die Voraussetzungen einer Ehescheidung dargestellt worden ist, kann eine Ehe grundsätzlich nicht vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden (Infos zu den Ausnahmen auch dort). Das Trennungsjahr muss allerdings zum Scheidungstermin selbst abgelaufen sein, nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung. Da das Gericht nicht unmittelbar nach der Antragstellung einen Scheidungstermin anberaumen wird, kann der Scheidungsantrag häufig bereits einige Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.
Antrag 2-3 Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres möglich
Gerade dann, wenn etwa noch der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wird zwischen dem Antrag und dem eigentlichen Scheidungstermin einige Zeit ins Land ziehen. In der Regel werden die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Auskünfte der Versicherungsträger frühestens nach ca. 3 Monaten dem Gericht vorliegen. Ähnliches gilt dann, wenn mit der Scheidung selbst auch noch andere Entscheidungen begehrt werden (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht). In diesem Fall wird der Termin zur Hauptverhandlung in der Regel durch diverse Schriftsätze der Beteiligten vorbereitet.
Sofern es sich somit nicht um ein einfaches Verfahren handelt, bei dem ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann der Scheidungsantrag ohne nennenswertes Risiko 2 bis 3 Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden - zumindest dann, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin selbst für die Kosten des Verfahrens aufkommt:
Vorsicht bei Verfahrenskostenhilfe
Ist man für das Scheidungsverfahren jedoch auf staatliche Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe angewiesen, ist Vorsicht geboten. Dies liegt daran, dass das Gericht für die Prüfung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen hat. Ist das Trennungsjahr dann noch nicht abgelaufen, können, strenggenommen, dem Antrag zu diesem Zeitpunkt auch keine Erfolgsaussichten beigemessen werden, sodass die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu versagen wäre. Man trägt damit das Risiko auf den bis dahin entstandenen Kosten sitzenzubleiben.
Für Rückfragen zum besten Zeitpunkt für Ihren Scheidungsantrag stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.